Liegenschaftsbewertungen

Was ist meine Liegenschaft eigentlich wert?
BONREAL kann es Ihnen ziemlich genau sagen!

Eine simple Frage mit oft weitreichenden Konsequenzen. Wenn man sich nicht kontinuierlich und praxisnah mit dem Immobilienmarkt beschäftigt, ist es für den Laien sehr schwierig, hier wirklich „realitätsnahe“ Vorstellungen zu entwickeln. Da Immobilien aber im Allgemeinen zu den bedeutendsten Werten im Vermögensportfolio zählen, sollte man deren aktuellen Verkehrswert möglichst genau feststellen, da hiervon die weitere Lebensplanung sehr wesentlich abhängen kann.

BONREAL bietet genau dieses Service der Liegenschaftsbewertung als Einzelleistung für Sie an.

BONREAL und Sie kennen sich aus.

Unser Angebot

Im persönlichen, unverbindlichen Gespräch werden die Grobdaten der Liegenschaft ausgetauscht, so daß wir eine gute Vorstellung vom zu erwartenden Bewertungsumfang haben.

Daraus ableitend können wir Ihnen dann auch die Kosten für die Liegenschaftsbewertung mitteilen. In einfachen Fällen mag die Bewertung gratis sein, in komplexeren Fällen berechnet es sich nach dem unmittelbaren Aufwand. Auf jeden Fall haben Sie eine Kostensicherheit in Form einer vorab getroffenen Vereinbarung.

Dann besichtigen wir das Objekt vor Ort und holen im Bedarfsfall noch benötigte Unterlagen von den entsprechenden Stellen bzw. Behörden ein. Nach wenigen Tagen bekommen Sie dann von uns eine schriftliche Liegenschaftsbewertung, die klar strukturiert und auch für Nichtfachleute nachvollziehbar ist.

Sie besitzen eine Liegenschaft und möchten gerne Klarheit über deren aktuellen Verkehrswert?

So Sie eine Liegenschafts­bewertung durch BONREAL ins Auge fassen, wäre ein ziel­führender erster Schritt die unverbindliche telefonische Kontaktauf­nahme mit Herrn Dkfm. Dirk Dose unter 0664-382-98-58 oder per Email unter office@bonreal.com.

Energieausweis–Vorlagegesetz (EAVG) 2012 — die rechtlichen Bestimmungen

Das EAVG 2012 verpflichtet im Falle des Verkaufs oder der In-Bestand-Gabe (Vermietung, Verpachtung) eines Gebäudes oder Nutzungsobjektes den Verkäufer oder Bestandgeber, dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe dessen Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen (§ 1 und 4 Abs 1 EAVG 2012).

Darüber hinaus sieht das EAVG 2012 eine Informationspflicht in Immobilienanzeigen vor: Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestandnahme (Miete, Pacht) angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler (§ 3 EAVG 2012).

Übergangsrecht: Energieausweise, die im Einklang mit dem EAVG 2006 (bzw der EU-Gebäude-RL 2002/91/EG) erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach dem EAVG 2012 zu erfüllenden Pflichten (§ 10 Abs 2 EAVG 2012). Beabsichtigt der Verkäufer oder Bestandgeber, seine Vorlage- und Aushändigungspflicht mit einem solchen höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit dem EAVG 2006 (bzw der EU-Gebäude-RL 2002/91/EG) erstellten Energieausweis zu erfüllen, so reicht in der Anzeige in Druckwerken und elektronischen Medien die Angabe des Heizwärmebedarfs (HWB) aus (§ 10 Abs 3 EAVG 2012).Information über Rechtsfolgen Ausweisvorlage:

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn der Gewährleistungsbestimmung des § 922 Abs 1 ABGB (§ 6 EAVG 2012).

Unterlassene Vorlage und Aushändigung:
Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart (§ 7 Abs 1 EAVG 2012).
Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren (§ 7 Abs 2 EAVG 2012).

Strafbestimmungen
Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf (HWB) und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE)des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EURO 1.450,-- zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen die Informationspflicht in Immobilienanzeigen ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist (§ 9 Abs 1 EAVG 2012).

Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es unterlässt,

  1. dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder
  2. dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben auszuhändigen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EURO 1.450,-- zu bestrafen (§ 9 Abs 2 EAVG 2012).
Energieausweis Nationalratsbeschluss

Sollte es für Ihre Liegenschaft keinen aktuellen Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre) geben, würde BONREAL bei der Erteilung eines Verkaufsauftrages diesen für die Vermarktung zwingend notwendigen Energieausweis für Sie als Verkäufer gratis erstellen lassen.